Kindesunterhalt trotz gleichteiliger Betreuung:
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass bei einer annähernd gleichteiligen Kinderbetreuung durch beide Elternteile dennoch die Prozentunterhaltsmethode heranzuziehen ist, wenn ein Elternteil die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen trägt.
Bei gleichteiligen Betreuungs- und Naturalleistungen der Eltern (und unter der Voraussetzung, dass deren Einkommen in etwa gleich hoch ist) gilt normalerweise das "betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell".
Im vorliegenden Fall trägt ein Elternteil aber alle bedarfsorientieren Naturalleistungen (Bekleidung, Schuhwerk und dergleichen) und hat ein wesentlich geringeres Einkommen als der andere, sodass doch wieder die Prozentmethode zur Anwendung kommt, dh der andere Elternteil zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.